DLRG Magdeburg e.V.

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 DLRG Magdeburg  •  Wir über uns  •  Satzung der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e.V. 

(Kodifizierte Fassung nach der JHV2005 vom 07.05.2006, überarbeitete Fassung vom 21.11.2006 durch Sven Ritterbusch) 
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Hinweis: Die Satzung ist nur gültig und findet Anwendung entsprechend ihrer jeweils aktuellen amtlichen Fassung. Diese ist beim Vorstand (sowie im Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg) hinterlegt. Durch die Digitalisierung von Daten können Fehler auftreten.
Die
Textpassagen als Vorschläge der Satzungsänderung zur JHV 2010 am 1. Mai 2011 sind rot gekennzeichnet. Eine Genehmigung durch den Landesverband liegt noch nicht vor.

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Satzung der 
DLRG Ortsgruppe Magdeburg e.V.

Änderung zum Vereinsregistereintrag Nummer 640 vom 23.09.1991

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§ 1 
Name, Gebiet und Sitz

  1. Die DLRG Magdeburg e. V. führt den Namen:
    "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Magdeburg e. V."
    Abkürzung: DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V.
     
    Die Änderung des Namens soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Ortsgruppe Magdeburg gehört dem DLRG Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. an und ist eine Gliederung der DLRG e. V.
      
  2. Die DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. umfasst den Bereich Magdeburg mit dem Vereinssitz in der Landeshauptstadt Magdeburg.
      

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§ 2 
Zweck 

  1. Die DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern, ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
      
  2. Aufgaben der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
      
  3. Zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 gehören insbesondere:
    • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
    • Förderung des Anfänger- und Schulschwimmens
    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern, Rettungstauchern und ehrenamtlicher Mitglieder sowie der Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
    • Aus- und Fortbildung für die Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
    • Aus- und Fortbildung in Planung, Durchführung und Organisation des Wasserrettungsdienstes
    • Mitwirkung bei Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser
    • Förderung jugendpflegerischer Arbeit, Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen
    • Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe
    • Natur- und Umweltschutz
    • Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten bzw. Rettungseinrichtungen auf dem Gebiet der Wasserrettung
    • Zusammenarbeit mit anderen DLRG Gliederungen und sonstigen in- und ausländischen Organisationen und Institutionen.
        
  4. Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG ist auch das der Ortsgruppe Magdeburg e. V.. Gleichzeitig kann darüber hinaus die Ortsgruppe für seine Mitglieder ein eigenes offizielles Vereinsorgan herausgeben.
      
  5. Die Ortsgruppe darf niemanden Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
    Einkünfte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
      
  6. Die DLRG OG Magdeburg kann zur Erreichung ihrer Ziele anderen Verbänden und Vereinen beitreten, Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.
      
Beschlossene Satzungsänderung zur JHV 2010 am 1. Mai 2011:
§ 2 
Zweck 
  1. Die DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      
  2. Aufgaben der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
      
  3. Zu den Aufgaben gemäß Abs. 2 gehören insbesondere:
    • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
    • Förderung des Anfänger- und Schulschwimmens
    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern, Rettungstauchern und ehrenamtlicher Mitglieder sowie der Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
    • Aus- und Fortbildung für die Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
    • Aus- und Fortbildung in Planung, Durchführung und Organisation des Wasserrettungsdienstes
    • Mitwirkung bei Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser
    • Förderung jugendpflegerischer Arbeit, Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen
    • Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe
    • Natur- und Umweltschutz
    • Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten bzw. Rettungseinrichtungen auf dem Gebiet der Wasserrettung
    • Zusammenarbeit mit anderen DLRG Gliederungen und sonstigen in- und ausländischen Organisationen und Institutionen.
        
  4. Das offizielle Veröffentlichungsorgan der DLRG ist auch das der Ortsgruppe Magdeburg e. V.. Gleichzeitig kann darüber hinaus die Ortsgruppe für seine Mitglieder ein eigenes offizielles Vereinsorgan herausgeben.
      
  5. Die Ortsgruppe darf niemanden Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
    Einkünfte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Mitglieder können gemäß der Förderung durch Stadt, Land, Stadtsportbund und Landessportbund sowie durch Verträge mit anderen Organisationen eine Aufwandsentschädigung und eine Erstattung ihrer Auslagen erhalten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Auftrag der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e.V. entstanden sind.
      
  6. Die DLRG OG Magdeburg kann zur Erreichung ihrer Ziele anderen Verbänden und Vereinen beitreten, Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.
      

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§ 3 
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  

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§ 4 
Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Ortsgruppe können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen durch stellen einer schriftlichen Beitrittserklärung werden. Des weiteren besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft als Fördermitglied der Ortsgruppe.
    Mit ihrem Eintritt erkennen die Mitglieder die Satzung und Ordnungen der Ortsgruppe und der übergeordneten Gliederungen der DLRG an.
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V..
      
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt Streichung oder Ausschluss.
    1. ) Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    2. ) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände fortgeführt werden.
    3. ) Das Ausschlussverfahren aus der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. regelt die Ehrenratsverordnung der DLRG.
        

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§ 5 
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied übt seine Rechte in der Ortsgruppe aus und wird gegenüber überörtlichen Gliederungen durch Delegierte der Gliederung vertreten.
      
  2. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe unter Beachtung der von der Bundestagung festgesetzten Mindestbeiträge von der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.
    Fördermitglieder haben einen Sonderstatus und werden nicht als aktive Mitglieder in der Mitgliederstatistik erfasst. Das Fördermitglied erhält für die geleistete Unterstützung einen Beleg.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, bis spätestens 28. Februar, im Voraus zu leisten. Die Bezahlung des Beitrages soll grundsätzlich per Bankeinzug erfolgen.
      
  3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende und für vorangegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
      
  4. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG Jugend regelt die Satzung der Jugend.
      
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche Eigentum unaufgefordert und im ordnungsgemäßen Zustand abzugeben. Bei eigenverschuldeten Beschädigungen (außerhalb von Einsätzen) hat das Mitglied eine Ersatzleistung für den Schaden zu leisten.
    Scheidet ein Mitglied einer Funktion aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen unverzüglich an die Gliederung zurückzugeben.
      
  6. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die DLRG, der LV Sachsen-Anhalt e. V. und die Ortsgruppe Magdeburg e. V. nicht verpflichtet.
      
  7. Jedes Mitglied ist mit dem vollendeten 18. Lebensjahr verpflichtet im Jahr Aufbaustunden für die Ortsgruppe zu leisten. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können dieses auf freiwilliger Basis durchführen. Bei nicht Leistung zahlt das Mitglied eine Entschädigung an den Verein.
      

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§ 6 
Gliederungen

Die DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. kann Stützpunkte bilden. Die Satzung der Ortsgruppe Magdeburg e. V. in ihrer gültigen Fassung gilt für diese Stützpunkte und Untergliederungen.
  

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§ 7 
Jugend

  1. Die Jugend der Ortsgruppe Magdeburg e. V. ist eine Gemeinschaft von Jugendlichen in der Ortsgruppe. Sie regelt über den § 2 dieser Satzung hinausgehende Aufgaben der Jugendarbeit in ihrer Satzung selbstständig.
      
  2. Inhalt und Form der Jugendarbeit ergeben sich aus der DLRG-Landesjugendordnung sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.
      
  3. Die Gliederung der Jugend hat dem § 6 dieser Satzung zu entsprechen.
      

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§ 8 
Organe

Die Organe der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V.
sind:

  1. ) die Jahreshauptversammlungen
      
  2. ) der Vorstand
      

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§ 9 
Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V.. Er setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe zusammen.
      
  2. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe, behandelt grundsätzliche Angelegenheiten der Ortsgruppe und nimmt die Berichte des Vorstandes sowie der Revisoren entgegen. Und ist zuständig für:
    1. ) Wahl des Vorstandes und deren Stellvertreter
    2. ) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates und der Stellvertreter
    3. ) Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter
    4. ) Wahl der Delegierten für die Landesverbandstagung
    5. ) Entlastung des Vorstandes
    6. ) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. ) Regelung der Aufbaustunden (§ 5 Ziffer 7)
    8. ) Genehmigung des Haushaltsplanes
    9. ) Anträge
    10. ) Satzungsänderungen
    11. ) Auflösung der Ortsgruppe Magdeburg e. V.
        
  3. Die Jahreshauptversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche zusammentreten.
    Die ordentliche ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
      
  4. Zu einer ordentlichen muss mindestens 6 Wochen vorher, zu einer außerordentlichen mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen werden.
      
  5. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder einem Beauftragten des Vorstandes. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
      
  6. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V., die das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind, mit je einer Stimme.
      
  7. Anträge zur Versammlung müssen mindestens 6 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen 8 Wochen vor der Tagung eingereicht werden. Sie sind im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung den Mitgliedern mit der Einladung zuzuleiten.
      
  8. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
      
  9. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden, soweit dieser Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird, oder die Geschäftsordnung der DLRG etwas anderes vorschreibt.
      

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§ 10  

(entfällt)

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§ 11 
Vorstand

  1. Die DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. wird vom Vorstand im Rahmen dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung geleitet.
    Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
      
  2. Den Vorstand bilden:
    1. ) der Vorsitzende
    2. ) der Stellvertreter
    3. ) Schatzmeister
    4. ) Zwei Technische Leiter
    5. ) Arzt
    6. ) Justiziar
    7. ) Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    8. ) ggf. ein oder mehrere Beisitzer
    9. ) Jugendwart
    10. ) Referent Katastrophenschutz
        
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann bis zu zwei Ämter in Personalunion übernehmen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.
      
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen.
      
  5. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung bei dem Versammlungsleiter hinterlegt haben.
      
  6. Die Wahl erfolgt verdeckt. Wenn kein Mitglied der Jahreshauptversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden.
    Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Wiederwahl ist zulässig.
      
  7. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur Zuwahl eines Nachfolgers wahrgenommen.
      
  8. Der Jugendwart und sein Stellvertreter ist auf der Versammlung der Jugend der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e.V. zu wählen. Die Jahreshauptversammlung bestätigt die Wahl des Jugendwarts.
      
  9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der Stellvertreter und der Schatzmeister nur im nichtnachweispflichtigen Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
      
  10. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach den Richtlinien der Geschäftsordnung der DLRG.
      
  11. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen, ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres Vorstandsmitgliedes.
      
  12. Zu Sitzungen des Vorstandes ist vorher einzuladen.
      
  13. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung während der laufenden Amtsperiode mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. 

     

    Beschlossene Satzungsänderung zur JHV 2010 am 1. Mai 2011:
    § 11 
    Vorstand
    1. Die DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. wird vom Vorstand im Rahmen dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung geleitet.
      Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
        
    2. Den Vorstand bilden:
      1. ) der Vorsitzende
      2. ) der Stellvertreter
      3. ) Schatzmeister
      4. ) Zwei Technische Leiter
      5. ) Arzt
      6. ) Justiziar
      7. ) Referent für Öffentlichkeitsarbeit (gestrichen)
      8. ) ggf. ein oder mehrere Beisitzer
      9. ) Jugendwart
      10. ) Referent Katastrophenschutz (gestrichen)
          
    3. Jedes Mitglied des Vorstandes kann bis zu zwei Ämter in Personalunion übernehmen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.
        
    4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen.
        
    5. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung bei dem Versammlungsleiter hinterlegt haben.
        
    6. Die Wahl erfolgt verdeckt. Wenn kein Mitglied der Jahreshauptversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden.
      Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Wiederwahl ist zulässig.
        
    7. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur Zuwahl eines Nachfolgers wahrgenommen.
        
    8. Der Jugendwart und sein Stellvertreter ist auf der Versammlung der Jugend der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e.V. zu wählen. Die Jahreshauptversammlung bestätigt die Wahl des Jugendwarts.
        
    9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der Stellvertreter und der Schatzmeister nur im nichtnachweispflichtigen Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
        
    10. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach den Richtlinien der Geschäftsordnung der DLRG.
        
    11. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen, ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres Vorstandsmitgliedes.
        
    12. Zu Sitzungen des Vorstandes ist vorher einzuladen.
        
    13. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Hauptversammlung während der laufenden Amtsperiode mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.
       

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§ 12 
Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden.
      
  2. Die Zusammensetzung des Ehrenrates, seine Aufgaben und das Verfahren werden durch die Ehrenratsordnung der DLRG geregelt.
      
  3. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG schädigenden Verhaltens kann der Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    • Verweis
    • Aberkennung des passiven Wahlrechtes für max. 6 Jahre
    • Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
    • Zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen oder Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
    • Ausschluss
        
  4. Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
      

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§ 13 
Ehrungen

Personen, die sich durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjähriger Mitglieder, können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung. Sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.
  

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§ 14 
Kommissionen

Kommissionen können durch Beschluss eines der vorgenannten Organe für bestimmte Aufgaben gebildet werden.
  

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§ 15 
Prüfungen

Im Rahmen seiner Ausbildung- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Ortsgruppe Magdeburg e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführungen der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und zu Prüfende bindend.

Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen, die Durchführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.
  

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§ 16 
DLRG Material

  1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
      
  2. Die Gliederungen können dieses Material von der Materialstelle der DLRG beziehen.
      
  3. Für die Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials sind der Schatzmeister und die Technischen Leiter verantwortlich. § 11 Ziffer 9 bleibt davon unberührt.
      
  4. Die Buchstabenfolge DLRG und die Verbandszeichen sind gesetzlich geschützt.
      

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§ 17 
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des DLRG LV Sachsen-Anhalt e. V..

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Sachsen-Anhalt, vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
  

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§ 18 
Auflösung

Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e.V. kann nur durch einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die nächst höhere DLRG Gliederungen. Falls diese nicht mehr bestehen, an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  

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§ 19 
Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung beruht auf der Satzung vom 24. Mai 1991 und wurde nur in Wortlauten geändert, da der Status der DLRG Magdeburg von "Bezirksverband" in "Ortsgruppe" geändert werden musste.

Die Änderungen in der Satzung der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. wurden auf der Jahreshauptversammlung am 15.11.2003 beschlossen. Die Änderung der Satzung erfolgte auf Beschluss der DLRG LV Sachsen-Anhalt. Des weiteren wurde die Satzung an die Satzungen des Landes und des Bundes angepasst.

Vorschlag der Satzungsänderung zur JHV 2010 am 1. Mai 2011:
§ 19 
Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung beruht auf der Satzung vom 24. Mai 1991 und wurde nur in Wortlauten geändert, da der Status der DLRG Magdeburg von "Bezirksverband" in "Ortsgruppe" geändert werden musste.

Die Änderungen in der Satzung der DLRG Ortsgruppe Magdeburg e. V. wurden auf der Jahreshauptversammlung am 1. Mai 2011 beschlossen. Die Änderung der Satzung erfolgte auf Beschluss der DLRG LV Sachsen-Anhalt. Des weiteren wurde die Satzung an die Satzungen des Landes und des Bundes angepasst.

 

 

  
Letzte Änderung: 30.01.2012 | 14:08  

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